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Das Prinzip der Schutzhaft im Nationalsozialismus

Angelehnt an das Preußische Gesetz, wurde das Prinzip der Schutzhaft im Nationalsozialismus eingeführt.

Mit der »Verordnung des Reichspräsidenten zum Schutz von Volk und Staat« vom 28. Februar 1933 wurde die Grundlage der Schutzhaft im Deutschen Reich geschaffen. Sie stellte eine Reaktion auf den Reichstagsbrand dar. Die Grundrechte und auch das Recht des Einzelnen auf persönliche Freiheit wurden außer Kraft gesetzt.

Für die Geheime Staatspolizei wurde damit eine Möglichkeit der polizeilichen Willkür geschaffen, welche nicht an den Rechtsstaat gebunden war. Gerichtlicher Schutz stand den Inhaftierten nicht zu.

Ab dem Frühjahr 1933 waren vor allem Funktionär_innen der Arbeiterbewegung, Kommunist_innen und Jüdinnen und Juden von der Schutzhaft betroffen. Nach der Verhaftung wurden die betroffenen Personen in Gefängnissen und Konzentrationslagern inhaftiert. Die Dauer der Haft war sehr unterschiedlich. Die Nazis inhaftierten die Menschen für wenige Stunden, für Tage oder für mehrere Monate.

Seit Herbst 1933 sollte die Vollstreckung der Schutzhaft nur noch in Konzentrationslagern stattfinden. Dazu wurden die Betroffenen zunächst nach ihrer Verhaftung in ein Gefängnis wie das Polizeigefängnis in der Klapperfeldstraße gebracht. Nach dortiger Inhaftierung wurden die Menschen in unterschiedliche Konzentrationslager wie Dachau, Buchenwald und Ravensbrück deportiert.

Im Laufe der Zeit wurde die Schutzhaft als fester Bestandteil der NS-Repression auch auf Geistliche, ›Asoziale‹, Sinti und Roma, ›Arbeitsscheue‹, Homosexuelle, Bibelforscher_innen und viele andere angewendet.

Nach dem Kriegsbeginn im Jahre 1939 sollte eine Entlassung jener, die in Schutzhaft genommen wurden, bis mindestens Ende des Krieges nicht mehr erfolgen. Die Haftkosten in den Gefängnissen mussten von den Inhaftierten selbst übernommen werden.

Schreiben zur Berechnung der Schutzhaftkosten, Seite 1
Schreiben zur Berechnung der Schutzhaftkosten, Seite 2
Schutzhaftkosten: Menschen, die vom nationalsozialistischen ­Repressionsapparat unter dem Vorwand der »Schutzhaft« inhaftiert wurden, mussten oftmals die Haftkosten selbst übernehmen. Dieses Dokument vom 27. März 1940 gibt Auskunft über die Abrechnung der Schutzhaftkosten. So mussten für einen Tag 1,50 Reichsmark (RM) entrichtet werden. Die Kosten wurden aufgeschlüsselt in 0,20 RM für die Morgenkost, 0,50 RM für die Mittagskost, 0,40 RM für die Abendkost und 0,40 RM für die Sitzkosten. (Quelle: Hessisches Hauptstaatsarchiv)